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Es besteht eine gesamtschweizerische Krankenversicherungspflicht, von der sich der Grenzgänger aus Deutschland befreien lassen kann, auch die selbstständigen Grenzgänger.

Die Krankenversicherungspflicht gemäß den Bilateralen Verträgen.

Jeder Grenzgänger muss darauf achten, dass er lückenlos krankenversichert ist. Sollte dem Kanton kein Nachweis über eine Krankenversicherung erbracht werden, wird der Grenzgänger einer schweizerischen Krankenversicherung zwangsweise zugeführt, ebenfalls ist der doppelte Beitragssatz als Strafprämie zu bezahlen.

Sinnvoll kann nur eine Versicherung sein, die für den Grenzgänger auch Krankheitskosten in der Schweiz übernimmt. So können z.B. länger andauernde Behandlungen dann vor bzw. nach der Arbeit am Arbeitsort durchgeführt oder ein Krankenhaus in der Schweiz in Anspruch genommen werden.

 

Beim Wechsel der Krankenversicherungen sind verschiedene Kündigungsfristen zu beachten; RE Dienstleistungen für Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O e.V. hilft weiter.

Der Grenzgänger sollte sich möglichst sechs Wochen vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz um einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bemühen, da bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften, bzw. Krankenkassen die Beantragungszeiträume bis zu vier Wochen dauern  können.

Vier Möglichkeiten der Krankenversicherung für den selbständigen Grenzgänger (es geht weiter bei den Angestellten)

1. Die Pflichtkrankenversicherung in der Schweiz (genannt Bila, da sie zu den bilateralen Verträgen zum 01.06.2002 eingeführt wurde.)

2. Die Befreiung von der Bila und die Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse

3. Die Befreiung von der Bila und die Weiterversicherung oder Neuversicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung.

4. Die Befreiung von der Bila und die Versicherung in der schweizer Krankenversicherung und ein Zusatzversicherung.  

 
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