wenn keine Befreiung stattgefunden
hat. Befreiung für Im
Ausland wohnende Deutsche möglich. Grenzgänger
sind der Pflegeversicherung unterstellt.
Pflegebedürftige
sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, in erheblichem
oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen.
Ob
Pflegebedürftigkeit überhaupt und wenn ja, in welcher der drei Stufen sie
vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).
Die Ärzte des MDK
begutachten die Pflegebedürftigkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich.
Um
Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss neben den medizinischen
Voraussetzungen auch eine Vorversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist.
Die
Leistungen der deutsche
gesetzliche und deutsche private Krankenversicherung
Die
Leistungen der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung sind
gleichwertig.
Unterschiedlich sind die Finanzierungssysteme.
Es wird nach
drei Pflegestufen unterschieden und geleistet. Maßstab für die Einstufung in
die
Pflegestufe I bis III ist ein Punktesystem, das alltägliche Tätigkeiten /
Verrichtungen bewertet.
Pflegestufe
I = 3 Punkte Pflegestufe II = 4
und 5 Punkte Pflegestufe III = 6
Punkte:
Geldleistung
der drei Pflegestufen
Zeit
Geldleistung
Sachleistung Vollstationär
Pflegestufe 1: 45/45
Min
235€
450€
1.023€
Pflegestufe 2: ab 120
Min
440€
1.100€
1.279€
Pflegestufe 3: 4 Std + nachts
700€
1.550€
1.550€
Härtefallregelung: 6 Std./Tag
700€
1.918€
1.918€
+ nachts
Für
Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Ebenso
dürfen die Aufwendungen der einzelnen Pflegekassen € 15.339,- pro Jahr und
Versicherten nicht übersteigen.
Die
Kombination von Kostenerstattung für eine Pflegefachkraft und Pflegegeld für
sonstige Pflegepersonen ist möglich.